(1) Allgemeines
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vereinbarungen zwischen der Firma TomBaMedia UG (nachfolgend "AN" genannt) und Auftraggeber. (nachfolgend "AG" genannt).
(2) Auftraggeber und Auftragserteilung
Auftraggeber ist, wer die Durchführung des Auftrags schriftlich oder mündlich veranlasst hat, auch wenn die Erteilung der Rechnung auf seinen Wunsch an einen Dritten erfolgt, d. h., er haftet voll neben dem Dritten für den Rechnungsbetrag. Erfolgt die Auftragserteilung im Namen und für Rechnung eines Dritten, so ist der AN bei der Auftragserteilung vom AG ausdrücklich darauf hinzuweisen. Es besteht für den AN keine Verpflichtung, die Befugnis des Auftragübermittlers zu überprüfen.
(3) Schutzrechte Dritter
Werden innerhalb der Aufträge auf Kundenwunsch geschützte Werke, Bilder oder Logos verwendet, so obliegt die Klärung aller etwaigen Rechte Dritter dem AG. Der AN ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, inwieweit der Inhalt der Arbeiten gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Verstoßen die verwendeten Werke, Bilder oder Logos gegen gesetzliche Vorschriften oder verletzen sie Rechte Dritter, haftet der AG für alle daraus entstehenden Nachteile oder Schäden. Grundsätzlich verpflichtet sich der AG, den AN in solchen Fällen von Ansprüchen Dritter auf Verlangen freizustellen. Der Inhalt der Werbemittel und anderer Produktionen, dort getätigte Aussagen, Behauptungen und Garantieerklärungen liegen im ausschließlichen Verantwortungsbereich des AG. Der AN übernimmt hierfür keinerlei Verantwortung. Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit einer Werbung kann nicht übernommen werden, insbesondere ist der AN nicht verpflichtet, jeden Entwurf vorher juristisch überprüfen zu lassen.
(4) Vergütung
Nur schriftliche Angebote des AN sind verbindlich. Abweichungen hiervon sind nur aufgrund schriftlicher Bestätigung durch den AN wirksam. Die genannten Preise sind Nettopreise, denen die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet wird. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des AN genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Wenn keine besonderen Preisvereinbarungen getroffen werden, gelten die am Beauftragungstag gültigen Listenpreise des AN als vereinbart. Preise und Preislisten werden auf Anfrage jederzeit zur Verfügung gestellt. Kommt eine vom AN ausgearbeitete und vom AG genehmigte und freigegebene Konzeption aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der Vergütungsanspruch des AN dadurch unberührt. Wird ein Fremdauftrag über den AN abgewickelt, ist der AN berechtigt, 17,65 % des Auftragswertes als Bearbeitungspauschale an den AG zu berechnen. Wird ein Angebot schriftlich angenommen und im Nachhinein abgesagt, behält sich der AN das Recht vor, 50% des vereinbarten Angebotspreises als Entschädigung zu berechnen.
(5) Zahlungsbestimmungen
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat ohne Abzug in bar, per Scheck oder durch Überweisung in Euro zu erfolgen. Zahlungen durch Wechsel werden nicht akzeptiert. Der Rechnungsbetrag ist sofort rein netto fällig. Der AN ist berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50% bei Vertragsannahme durch den AG als Vorschuss auf die Kosten zu berechnen. Maßgeblich für den Zahlungseingang ist die unwiderrufliche, tatsächliche, nicht rückholbare Valutastellung auf dem Konto des AN. Der AG kann nur mit einer unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Werden dem AN Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des AG in Frage stellen, ist der AN berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen.(6) Liefer- und Versandbestimmungen
Lieferungen gelten ab Haus Baden-Baden, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag gegenüber dem AN ergebenden Ansprüche ist Baden-Baden. Die Verpackungs- und Versandart erfolgt nach Ermessen des AN auf Rechnung und Gefahr des AG und wird zum Selbstkostenpreis verrechnet. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des AG vorgenommen. Terminzusagen zu Bearbeitungs- und Produktionsvorgängen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. Lieferfristen sind für den AN nur dann verbindlich, wenn sie dem AG schriftlich bestätigt wurden. Bei Verzögerungen, die durch Fremdleistungsbetriebe (z.B. Post oder Kurierdienste) entstehen, übernimmt der AN keinerlei Haftung, mit Ausnahme eines Auswahlverschuldens.
(7) Mängelrügen
Der AG hat bei Ablieferung des Werkes eine unverzügliche Prüfpflicht und hat Mängelrügen unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen oder Dritte, deren sich der AG bedient, wie TV-, Radio- und sämtliche Print- und Onlinemedien. Im Hinblick auf die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche wird der AN nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, es sei denn, eine solche Nacherfüllung ist für den AN unzumutbar oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich. Schadensersatzansprüche gegen den AN wegen Mängeln richten sich nach Ziff. 8 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(8) Haftung
Auf Schadensersatz haftet der AN unbeschränkt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der AN nur begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. Bei überlassenem und zurückgebliebenem Text- und Bildmaterial des AG haftet der AN nach den vorstehenden Regeln nur in Höhe des Materialwerts. Ansprüche auf Schadensersatz verjähren nach einem Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei grobem Verschulden des AN sowie im Falle einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Soweit die Haftung des AN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(9) Berechnung von Entwürfen, Layouts und Grundkonzeptionen
Soweit im Rahmen der Verhandlungen zwischen AG und AN zur Erteilung eines Auftrags auf ausdrückliches Verlangen des AG seitens des AN Konzeptionsentwürfe, Entwürfe oder ähnliche Leistungen erbracht werden, sind diese vom AG dem AN nach Rechnungsteilung zum Selbstkostenpreis zu vergüten. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Auftragserteilung erfolgt. An vorgenannten vorläufigen Entwürfen, Mustern und Ähnlichem (Grundkonzeptionen) erwirbt der AG keinerlei Nutzungs- oder andere Rechte.
(10) Freigaben und Abnahmen
Das Werk ist vor der endgültigen Produktion vom AG oder von Dritten, zu denen auf Weisung des AG das Werk direkt übersandt wird, auf jegliche Fehler in jedem Fall zu überprüfen und schriftlich oder mündlich freizugeben. Satzfehler werden kostenfrei berichtigt. Für die Rechtschreibung ist jeweils die aktuelle Ausgabe des „Duden“ maßgeblich. Für vom AG übersehene Fehler wird insoweit keine Haftung übernommen. Erfolgt die Versendung der Produktion auf ausdrückliche Weisung des AG ohne vorherige Freigabe an vom AG benannte Dritte (z.B. zwecks direkter Medienschaltung) und kommt der AG insofern seiner Verpflichtung zur Freigabe nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Überprüft der AG das Werk nicht, so haftet der AN nur für grobe Abweichungen vom erteilten Auftrag. Soweit Arbeiten auf ausdrückliche Anweisung des AG für diesen vorgenommen werden, gelten diese Arbeiten als vom AG durchgeführt und der AN übernimmt hierfür keine Haftung.
(11) Nutzungsrechte und Informationspflicht
Dem AG wird nach Maßgabe der Auftragsbestätigung ein einfaches Nutzungsrecht an den vom AN erstellten Werken eingeräumt, soweit der AG die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten erfüllt. Solange der vereinbarte Preis vom AG nicht beglichen ist, hat der AN das Recht, dem AG jegliche Nutzung an den Arbeitsergebnissen zu untersagen oder den Vertrag fristlos zu kündigen. Das je nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zu übertragende Nutzungsrecht gilt erst mit vollständiger Bezahlung als übertragen. Ebenso behält sich der AN bis zur vollständigen Bezahlung das Recht auf Eigentum am gelieferten Material vor. Ein Bearbeitungsrecht an den Arbeitsergebnissen wird ausdrücklich nicht eingeräumt. Die Einräumung des vom AG erworbenen Nutzungsrechts ist auf die Dauer von zwei Jahren befristet, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, und beginnt mit vollständiger Bezahlung der Rechnung durch den AG. Die Einräumung des vom AG erworbenen Nutzungsrechts gilt ausschließlich für das vereinbarte Medium und dessen Verbreitungsgebiet bzw. Sendebereich. Weitere Nutzungen z.B. in weiteren oder anderen Medien oder die Verwertung über die Dauer der Befristung hinaus sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des AN zulässig. Für die zusätzliche Nutzung kann der AN ein angemessenes, zusätzliches und in der Branche übliches Nutzungsentgelt verlangen. Nachdrucke oder zusätzliche Vervielfältigungen – gleichgültig in welchem Verfahren – auch denjenigen Lieferungen, die nicht Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Schutzrechts sind, sind ohne Genehmigung des AN nicht zulässig. Die dem AG zustehenden Nutzungsrechte und deren Ausübung kann der AG auch während des Zweijahreszeitraumes nicht auf Dritte übertragen. Die vom AN zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Lithografien, Druckplatten, Daten und Dateien, Fotos, überarbeitete Bilder und Stehsätze, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des AN. Der AN ist berechtigt, seine Entwürfe mit seinem Firmenlogo und seinem vollen Namen sowie mit dem Herstellungsdatum zu kennzeichnen und in seiner Eigenwerbung auf die Betreuung des Kunden hinzuweisen.
(12) Gerichtsstand
Handelt es sich bei dem AG um einen Kaufmann, so wird als Gerichtsstand Baden-Baden vereinbart.
(13) Schlussbestimmung
Ist eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.